Rz. 5

Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind immer dann erfüllt, wenn dem Versicherten eine Leistung nach § 50 Abs. 1 für einen Zeitraum zusteht, für den er auch Krankengeld beanspruchen kann. Unerheblich ist, ob die "Rentenleistung" gleichzeitig mit oder erst nach dem Krankengeldanspruch beginnt.

Werden "Rentenleistungen" für zurückliegende Zeiten bewilligt, fällt auch der Krankengeldanspruch rückwirkend weg.

Wird eine sich auf den Krankengeldanspruch auswirkende Rente rückwirkend bewilligt und ist letztendlich Krankengeld "überzahlt" worden, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern (§ 50 Abs. 1 Satz 2). Vielmehr stellt die Krankenkasse z. B. bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X i. V. m. § 103 SGB X wegen der Überzahlung (vgl. Rz. 24 ff.). Dieser Erstattungsanspruch der Krankenkasse ist dann bevorrechtigt vor der Rentennachzahlung, die der Versicherte beanspruchen kann, zu befriedigen (§ 107 Abs. 1 SGB X). Darüber hinaus sind ggf. die vom Krankengeld gezahlten Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung rückwirkend zu korrigieren, da die Renten i. S. d. § 50 Abs. 1 Auswirkungen auf die Versicherungspflicht haben (vgl. Rz. 28).

Die Krankenkassen sind bei bestimmten Fallgestaltungen vereinzelt der Auffassung, dass im Einzelfall die bewilligte Rente zu spät beginnt, weil z. B. bei Erwerbsminderungsrenten ein zu später Tag für den Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung festgesetzt wurde. Zu erwähnen ist hier, dass die Krankenkasse die Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers über Art und Höhe der den Krankengeldanspruch tangierenden Leistung nicht anfechten kann; sie hat Art, Höhe und Beginn der Leistung zu akzeptieren. Allerdings verpflichtet das Gebot der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger den Rentenversicherungsträger, seine Leistungsentscheidung auf Anforderung der Krankenkasse zu überprüfen und bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil v. 13.9.1984, 4 RJ 37/83).

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