Rz. 14

Nach Maßgabe des Art. 73 Abs. 4 Gesundheitsreformgesetz (GRG) wurden die Arbeitsgemeinschaften MDK als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Wegen der seinerzeit von den Landesversicherungsanstalten zu übernehmenden Beamten der Vertrauensärztlichen Dienste wurde die Arbeitsgemeinschaft mit Dienstherreneigenschaft (§ 121 BRRG) ausgestattet. Die Dienstherrenfähigkeit der MDK, die bereits als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert waren, besteht über den Rechtsübergang hinaus fort (Satz 1). Die Dienstherrenfähigkeit entfällt, wenn die Notwendigkeit dafür nicht mehr gegeben ist (weil keine Beamte mehr beschäftigt werden oder Versorgungsbezieher zu versorgen sind). Den entsprechenden Zeitpunkt gibt die jeweilige Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt (Satz 2).

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