Rz. 6

Passive Mitgliedschaften, die als obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4) fortgesetzt wurden, sind von ihrem Beginn an rückwirkend aufzuheben. Das gilt für daraus abgeleitete Familienversicherungen (§ 10) entsprechend. Die Regelung erfasst Versicherungen, wenn

  • die Krankenkasse im Rahmen der Mitwirkungspflichten (§ 60 SGB I) keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte,
  • keine Beiträge gezahlt wurden und
  • das Mitglied und evtl. familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben.

An einem Kontakt zum Mitglied fehlt es insbesondere dann, wenn der Aufenthalt im Geltungsbereich des deutschen Sozialrechts nicht festgestellt werden konnte bzw. keinerlei Mitwirkung des Mitglieds erfolgt ist (BT-Drs. 19/4454 S. 30 f.). Der Versand eines Schreibens zur Klärung der versicherungs- und beitragsrechtlichen Verhältnisse stellt für sich genommen keinen Kontakt zum Mitglied dar. Vielmehr muss die Ermittlung, ob Zugangshindernisse (z. B. durch Wohnungswechsel, Ortsabwesenheit) im konkreten Einzelfall bestanden haben, nachweisbar sein (z. B. durch entsprechende Aktenvermerke). Dies ist für die Krankenkassen mit vertretbarem Verwaltungsaufwand feststellbar.

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