Rz. 8

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt das Verfahren durch (Satz 1). Es berechnet den zuzuführenden Betrag (Abs. 1 Satz 1, 2) für jede Krankenkasse. Die Forderung wird durch einen Bescheid gegenüber der Krankenkasse erhoben. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), gegen den Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann.

 

Rz. 9

Die Forderung des Gesundheitsfonds gegen die jeweilige Krankenkasse wird mit der folgenden monatlichen Zuweisung für das Ausgleichsjahr 2023 an die Krankenkasse verrechnet (Satz 2), da dies zu einem vereinfachten Verwaltungsverfahren führt (BT-Drs. 20/3448 S. 52). Dabei wird die Verrechnung in gleichen Teilbeträgen auf die monatlichen Zuweisungen für das Ausgleichsjahr 2023 verteilt (Satz 3).

 

Rz. 10

Um dem Gesundheitsfonds die benötigten Mittel im Jahr 2023 zur Verfügung zu stellen und das Ziel der gerechten Verteilung der Beitragsbelastung zwischen den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2023 nicht zu gefährden (BT-Drs. 20/3448 S. 52), entfällt die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen die Bescheide des BAS und die darauf beruhende Verrechnung mit den monatlichen Zuweisungen (Satz 4).

 

Rz. 11

Das BAS soll die Bescheide bis zum 31.3.2023 erlassen. Das Ermessen des BAS hinsichtlich der Frist ist stark eingeschränkt. Die Frist ist einzuhalten, wenn nicht zwingende Gründe dagegen sprechen. Es handelt sich nicht um eine Ausschlussfrist, nach der Bescheide gegenüber den Krankenkassen nicht mehr möglich sind, sondern eine zeitliche Soll-Vorgabe für das BAS (BT-Drs. 20/3448 S. 52). Dies gibt dem BAS die notwendige Flexibilität im Hinblick auf die Berechnung, die Anhörung der Krankenkassen und den Erlass der Verwaltungsakte und berücksichtigt gleichzeitig das Interesse der Krankenkassen an einem frühen Beginn der Verrechnung, um eine möglichst gleichmäßige Belastung der Liquidität der Krankenkassen über das Jahr 2023 zu gewährleisten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge