Rz. 16

Der Träger der Einrichtung der Jugendhilfe trägt den Beitrag nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV allein (§ 235 Abs. 1 Satz 4). Da der Krankengeldanspruch für diese Versicherungspflichtigen ausgeschlossen ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2), sind die Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz des § 243 zu errechnen.

 

Rz. 17

Soweit bei einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Renten oder Versorgungsbezüge bezogen werden, unterliegen auch diese der Beitragspflicht (§ 235 Abs. 4). Die Tragung richtet sich nach §§ 249a, 250 Abs. 1.

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