Rz. 32

Der durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Rz. 2e) neu angefügte Abs. 4 enthält in Satz 1 nunmehr den Anspruch auf Bereitstellung eines Impfausweises, der zuvor schon aus Abs. 1 Satz 7 folgte. Voraussetzung dafür ist, dass ein Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 besteht. § 22 IfSG verpflichtet den impfenden Arzt, jede Schutzimpfung unverzüglich in einen Impfausweis einzutragen oder eine Impfbescheinigung auszustellen (Abs. 1). Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss über jede Schutzimpfung enthalten:

1. Datum der Schutzimpfung,

2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes,

3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird,

4. Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie

5. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person (Abs. 2).

 

Rz. 33

Satz 2 ermächtigt die Krankenkassen ausdrücklich, die Versicherten in geeigneter Form (insbesondere postalisch) individuell über fällige Schutzimpfungen nach Satz 1 und andere Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3, auf die Versicherten einen Anspruch haben, zu informieren. Dabei können die gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 bei den Krankenkassen vorhandenen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten für die Zwecke dieser Aufgabe verarbeitet werden.

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