Rz. 11

Der GKV-Spitzenverband ist berechtigt, die Haftungssumme vorübergehend zu finanzieren (Satz 1; Zwischenfinanzierung). Dazu kann er ein unverzinstes Darlehen in Höhe von bis zu 750 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (§ 271 Abs. 2) aufnehmen. Eine Darlehensaufnahme am Kapitalmarkt ist ausgeschlossen. Der GKV-Spitzenverband vereinbart die Einzelheiten der Darlehensaufnahme mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Treuhänder des Gesundheitsfonds (Satz 2). Eine Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit ist nicht erforderlich. Das Recht zur Darlehensaufnahme ist zeitlich nicht befristet.

 

Rz. 12

Da die Darlehensaufnahme ausschließlich einer Zwischenfinanzierung dient, ist der Darlehensbetrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückzuzahlen. Ein zum 31.12. eines Jahres noch nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum 28.2. des Folgejahres zurückzuzahlen (Satz 3). Überschreitet der zum Ende eines Kalendermonats festgestellte, für einen Schließungsfall aufgenommene Darlehensbetrag den Betrag von 50 Mio. EUR, ist dieser Betrag bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats zurückzuzahlen (Satz 4).

 

Rz. 13

Die Finanzierungsgrenze ist auf insgesamt 750 Mio. EUR festgelegt (Satz 5). Sowohl für den einzelnen Haftungsfall als auch für die Inanspruchnahme des Gesundheitsfonds insgesamt (etwa wenn zur gleichzeitigen Abwicklung der Schließung oder Insolvenz mehrerer Krankenkassen eine Darlehensfinanzierung erforderlich ist) gilt die gesetzliche Finanzierungsgrenze von 750 Mio. EUR (BT-Drs. 18/1307 S. 38).

 

Rz. 14

§ 271 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden (Satz 6). Für den nicht vollständig auszuschließenden Fall, dass unterjährig die Liquiditätsreserve nicht ausreichen sollte, stellt der Bund dem Gesundheitsfonds die fehlenden Mittel durch ein zinsloses Liquiditätsdarlehen zur Verfügung (BT-Drs. 18/1307 S. 38). Das Darlehen ist im selben Haushaltsjahr zurückzuzahlen.

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