Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm gehört zum neugestalteten Haftungssystem, mit dem historisch entstandene Verwerfungen im Wettbewerb der Krankenkassen beseitigt werden. Sie regelt die Verteilung der zu erfüllenden Haftungsverpflichtungen auf die Krankenkassen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Der bis zum Inkrafttreten des GKV-FKG geltende Inhalt (Krankenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ist in § 147 enthalten.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1990) hat mit Wirkung zum 12.11.2022 Abs. 2 Satz 1, 4 und Abs. 3 geändert. Es handelt sich um Folgeänderungen zur Absenkung der Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Abs. 2.

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