Rz. 3

Zum Pflichtinhalt der Satzung des GKV-Spitzenverbandes gehören Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen (Satz 1). Die Hilfen sind vorzusehen, um

  • Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen oder
  • die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten.

Damit wird das System der Haftungsprävention beim GKV-Spitzenverband gestärkt (BT-Drs. 19/15662 S. 80). Der GKV-Spitzenverband kann nicht nur im Rahmen von Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken finanzielle Hilfen gewähren, sondern auch dann, wenn dies für die Erhaltung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse für einen begrenzten Zeitraum notwendig und sinnvoll ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Krankenkassen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kurzfristig und vorübergehend finanzielle Mittel benötigen. Eine dauerhafte Unterstützung ist ausgeschlossen.

 

Rz. 4

Haftungsrisiken ergeben sich aus der Schließung (§ 159) und der Insolvenz von Krankenkassen (§ 160). Die Hilfe muss notwendig sein ("für notwendig erachtet"). Einer Krankenkasse müssen Insolvenz oder Schließung drohen. Dies ist von der Aufsichtsbehörde und dem über die Hilfegewährung entscheidenden GKV-Spitzenverband prognostisch zu beurteilen. Die Hilfen müssen eine Vereinigung erleichtern oder ermöglichen. Die Hilfen sind somit sowohl bei einer freiwilligen Vereinigung (§ 155) als auch bei einer Vereinigung auf Antrag (zwangsweise Vereinigung, § 156) zu leisten. Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der entstehenden Krankenkasse muss auf Dauer gewährleistet sein.

 

Rz. 5

Die einzelnen Voraussetzungen, unter denen die Hilfen gewährt werden, sind in der Satzung des GKV-Spitzenverbandes zu regeln (Satz 2). Dazu gehören neben den Voraussetzungen der Hilfen auch Aussagen über Umfang, Dauer, Finanzierung und Durchführung der Hilfen.

 

Rz. 6

Die Satzungsregelungen werden durch den Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen (Satz 3). Erforderlich sind mindestens 70 % der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Stimmen werden bei der Abstimmung gewichtet (§ 217c Abs. 2 Satz 3; § 33 Abs. 3 Satzung des GKV-Spitzenverbandes).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge