0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz - GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 106b und c, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung zum 1.1.1993 in Abs. 2 die Zahl 450 durch 1.000 ersetzt und der Abs. 3 neu gefasst.

Mit Art. 1 Nr. 106a, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 in Abs. 1 Satz 1 die Zustimmung des Gesellenausschusses durch die Zustimmung der Mehrheit der Beschäftigten ersetzt und der Verweis auf § 157 Abs. 2 Nr. 3 (Bestands- oder Leistungsgefährdung der Ortskrankenkassen) gestrichen.

Durch Art. 1 Nr. 128, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 3 der Satz 2 (Anhörung der Ortskrankenkassen) gestrichen worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthielt in der Ausgangsfassung des GRG die zu beachtenden Voraussetzungen, Verfahrensregelungen und Folgen bei Veränderungen im Innungsbereich für die gesetzliche Zuständigkeit der Innungskrankenkasse (IKK). Nach der Gesetzesbegründung zum GRG sollte Abs. 1 dem § 250 Abs. 1a RVO entsprechen, während die Abs. 2 und 3 dem § 33 Abs. 2 bis 5 des Selbstverwaltungsgesetzes entsprechen sollten.

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt 3 Fälle von Veränderungen im Innungsbereich:

  • die Vereinigung einer Trägerinnung mit einer Nicht-Trägerinnung (Abs. 1 Satz 1),
  • die Ausdehnung des sachlichen oder örtlichen Zuständigkeitsbereichs einer Innung (Abs. 1 Satz 2) und
  • Änderungen des Kreises der Mitglieder einer Trägerinnung infolge von Änderungen des Handwerksrechts (Abs. 2).
 

Rz. 4

Die Regelungen eröffnen einerseits die Möglichkeit der Herstellung der Deckungsgleichheit von Innungs- und IKK-Zuständigkeit und deren Bezirk (vgl. § 52 HwO) durch Änderung der Errichtungsgenehmigung für die IKK, andererseits die Herstellung der Deckungsgleichheit durch Anpassung der Satzung von Amts wegen durch die Aufsichtbehörde, soweit dies durch Änderungen des Handwerksrechts erforderlich wird. Soweit jedoch mehr als 1.000 Beschäftigte von handwerksrechtlichen Veränderungen betroffen sind, soll die Anpassung des Mitgliederkreises der IKK unter entsprechender Anwendung der §§ 157, 158 erfolgen. 

 

Rz. 5

Nicht berücksichtigt und offenbar übersehen wurden bei der Änderung der Vorschrift durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 jedoch der Wegfall gesetzlicher Zuständigkeiten auch der IKKen und die eingeführte Bestimmung der Zuständigkeit durch Wahlrechte der Mitglieder nach §§ 173 ff., so dass die Vorschrift vom Wortlaut her noch auf abgeschaffte gesetzliche Zuständigkeiten und Mitgliederzuweisungen abstellt. Keine Anwendung findet die Vorschrift der Sache nach auf eine nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnete IKK, weil diese in ihrer wählbaren Zuständigkeit nicht mehr von innungs- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen abhängig ist; auch wenn dies im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommt.

2 Rechtspraxis

2.1 Vereinigung einer Trägerinnung mit einer Nicht-Trägerinnung (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 6

Wird eine Trägerinnung mit einer anderen Innung vereinigt, für die die IKK nicht errichtet worden ist, so gehören nach dem Wortlaut der Vorschrift die versicherungspflichtig Beschäftigten der IKK an, wenn die Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten zustimmt. Diese, mit § 250 Abs. 1a RVO wortgleiche Grundaussage der Vorschrift über die Krankenkassenzuständigkeit der IKK stimmt mit dem seit dem 1.1.1996 geltenden Recht der Bestimmung der Krankenkassenzuständigkeit durch Wahlrechtsausübung (§§ 173 ff.) nicht mehr überein. Sie widerspricht diesen Regelungen und insbesondere dem § 175 Abs. 5, der gerade auch im Falle der Ausdehnung Besonderheiten des Wahlrechts bestimmt. Selbst bei Zustimmung der Mehrheit der Beschäftigten wird die IKK daher auch in den Fällen der durchgeführten Ausdehnung nur dann für die Durchführung der Mitgliedschaft als Krankenkasse zuständig, wenn der einzelne Beschäftigte die IKK als für sich zuständig nach § 173, § 175 Abs. 5 wählt (so auch Mühlhausen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl., § 159 Rz. 2).

 

Rz. 7

Richtigerweise ist die Vorschrift daher nunmehr dahin gehend zu verstehen, dass als Folge der Innungsvereinigung, der erteilten Zustimmungen und der nach Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Errichtungszuständigkeit der IKK ausgeweitet wird und sie damit wählbare Krankenkasse nach § 173 Abs. 1 Nr. 3 auch für Beschäftigte wird, die in den angeschlossenen Innungsbetrieben beschäftigt sind.

 

Rz. 8

Voraussetzung für das erforderliche förmliche Errichtungsverfahren bei der Ausdehnung ist, dass eine Innung, die Trägerinnung einer IKK ist, sich mit einer anderen Innung vereinigt, für die keine IKK be...

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