Die sonstigen Bezüge werden dem laufenden Arbeitslohn hinzugerechnet. Denn Grundlage ist die Jahreslohnsteuer. Prüft der Arbeitgeber, ob die Freigrenze überschritten wird, hat dieser auf die Jahreslohnsteuer abzustellen.[1] Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber von geringeren oder durchschnittlichen Arbeitslöhnen unterjährig keinen Solidaritätszuschlag einbehält, obgleich die jährliche Freigrenze nicht überschritten wird.

Deshalb hat der Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag für den Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn – ggf. unter Einbeziehung eines sonstigen Bezugs – und für die Lohnsteuerpauschalierung jeweils gesondert zu ermitteln.

 
Hinweis

Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge seit 2021

Aufgrund der erheblichen Anhebung der Freigrenze werden seit 2021 sonstige Bezüge (wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Tantiemen) im Lohnsteuerabzugsverfahren mit einer Freigrenze berücksichtigt.[2]

Für die Prüfung, ob die Freigrenze überschritten wird, ist auf die Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs abzustellen.[3] Hier werden die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) für jedes Kind entsprechend der Vorgaben beim laufenden Arbeitslohn mindernd berücksichtigt.[4]

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