Zum Abbau des Solidaritätszuschlags wurden im Solidaritätszuschlagsgesetz die folgenden Maßnahmen beschlossen:

Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurde seit dem Kalenderjahr 2021

  1. die bestehende Freigrenze (= Nullzone) zur vollständigen Entlastung von ca. 90 % der Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer angehoben und
  2. die zusätzliche Grenzbelastung in der sog. Milderungszone von 20 % auf 11,9 % gesenkt.

In einem ersten Schritt hat der Zuschlag insbesondere niedrigere und mittlere Einkommen entlastet. Durch die Anpassung der Milderungszone sollte die Entlastung auch bis in den Mittelstand wirken.

Darüber hinaus ist eine Sonderregelung zur Berücksichtigung der Freigrenze bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags von sonstigen Bezügen (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) im Lohnsteuerabzugsverfahren aufgenommen worden.[1]

In einem zweiten Schritt werden zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen die Freigrenze für die Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen auch für die Kalenderjahre 2023 und 2024 angehoben und fortgeschrieben.[2]

[1] S. Abschn. 3.2.
[2] § 3 Abs. 4-5 SolZG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 25.11.2022.

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