(1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau
1. |
ist Ansprechpartnerin
|
2. |
vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und |
3. |
berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen. |
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. 2Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen