(1) 1Geschädigte Personen, die infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind, erhalten Krankengeld der Soldatenentschädigung. 2Die geschädigte Person hat das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.

 

(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die geschädigte Person auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands ausführen kann.

 

(3) 1Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die am Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, gelten auch dann als arbeitsunfähig, wenn sie nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. 2Als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.

 

(4) 1Als arbeitsunfähig gelten auch geschädigte Personen, die, ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer Maßnahme der medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. 2Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Anpassung oder Instandsetzung von Hilfsmitteln und Körperersatzstücken. 3Insoweit gelten § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 

(5) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird auch gewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit während einer Maßnahme der medizinischen Versorgung oder einer Maßnahme der Teilhabeleistung am Arbeitsleben nach diesem Gesetz eintritt.

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