§ 15 Grundsätze der medizinischen Versorgung
(1) 1Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden, medizinische Versorgung nach dem Ersten, Zweiten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Die Leistungen werden mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig erbracht, um
1. |
die Gesundheitsstörung zu beseitigen oder zu bessern, die Verschlimmerung zu verhüten und die Folgen zu mildern sowie |
2. |
den Pflegebedarf zu decken. |
(3) 1Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der medizinischen Versorgung haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 2Sie werden ohne Kostenbeteiligung der geschädigten Person als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 16 Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung
Die Leistungen der medizinischen Versorgung umfassen insbesondere:
9. |
Leistungen zur Mobilität nach § 18, |
12. |
Krankengeld der Soldatenentschädigung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, |
13. |
sonstige Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. |
§ 17 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
(1) 1§ 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 2Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 Euro und ein Höchstbetrag von 2 000 Euro zugrunde zu legen.
(2) § 13 gilt entsprechend.
(3) 1Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Monat können einkommensabhängige Geldleistungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Person angemessen ist. 2Der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Betracht.
§ 18 Leistungen zur Mobilität
(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. |
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind, |
2. |
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren. |