Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als eigenständige medizinische Rehabilitationsleistungen. Anspruch auf Fahrkostenerstattung

 

Orientierungssatz

1. Bei den Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich um eigenständige medizinische Rehabilitationsleistungen, welche durch die Leistungen des § 64 SGB 9 ergänzt werden (Anschluss an SG Neuruppin vom 26.1.2017 - S 22 R 127/14).

2. Aktenzeichen beim LSG Berlin-Potsdam: L 4 R 19/19.

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fahrtkosten für die stufenweise Wiedereingliederung in Höhe von 936,00 Euro zu gewähren.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Fahrtkosten während einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung im Streit.

Der am 12. April 1964 geborene Kläger ist als Sachbearbeiter im öffentlichen Dienst in Vollzeit tätig.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger die Gewährung einer Maßnahme zur stationären medizinischen Rehabilitation, welche in der Zeit vom 14. September 2017 bis 19. Oktober 2017 durchgeführt wurde (Entlassungsbericht der … Klinik W. vom 20. Oktober 2017). Der Kläger wurde aus dieser Maßnahme arbeitsunfähig entlassen. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben in der Zeit vom 13. November 2017 bis zum 28. Februar 2018 mit einer vorgesehenen Arbeitszeitsteigerung von zunächst 4 Stunden auf 7 Stunden arbeitstäglich. Am 12. Februar 2018 wurde die Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet.

Für die Dauer der stationären medizinischen Rehabilitation sowie der stufenweisen Wiedereingliederung erhielt der Kläger von der Beklagten Übergangsgeld.

Am 7. Februar 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung von Fahrtkosten während einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in Höhe von 5,60 Euro arbeitstäglich.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. Februar 2018 insbesondere mit der Begründung ab, dass die Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB IX hinsichtlich der Erbringung von Reisekosten nicht für stufenweise Wiedereingliederungen gälten. Diese Regelungen für die Erbringung von Reisekosten würden nur für Reisekosten gelten, welche im Zusammenhang mit der Ausführung der eigentlichen Leistung zur medizinischen Rehabilitation entstehen würden. Die stufenweise Wiedereingliederung sei selbst jedoch eine die eigentliche Reha-Hauptleistung ergänzende Leistung. Die Regelung des § 53 SGB IX sei daher auf eine stufenweise Wiedereingliederung nicht anzuwenden.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch konkretisierte der Kläger seinen Antrag und machte die Übernahme von Fahrtkosten für 60 Tage (November 2017: 14 Tage, Dezember 2017: 14 Tage, Januar 2018: 22 Tage, Februar 2018: 10 Tage) in Höhe von insgesamt 336,00 Euro geltend.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2018 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2018 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er macht insbesondere geltend, dass sowohl das Sozialgericht Neuruppin mit Urteil vom 26. Januar 2017 (Az: S 22 R 127/14) als auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 2607 R) eine andere Auffassung zur Erstattung von Fahrtkosten, während der stufenweisen Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Rehabilitationsleistung im Gegensatz zu der von der Beklagten geteilten Auffassung hinsichtlich der Reha-Hauptleistung hätten. Das SG Neuruppin sei der Auffassung, dass der Gesetzgeber die Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung im Sinne des § 28 SGB IX mit den ergänzenden Leistungen der §§ 44 ff. SGB IX und damit auch mit der Fahrtkostenerstattung im Sinne des § 53 SGB IX flankieren wolle. Dies ergebe sich sowohl aus der Gesetzessystematik des SGB IX und des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - SGB VI - als auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Das Sozialgericht sei der Auffassung, dass es sich bei der Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung um eine Hauptrehabilitationsleistung handele, die einer Ergänzung durch Leistungen gemäß den §§ 44 ff. SGB IX zugänglich sei. Es folge hierbei der Auffassung des BSG, dass es sich bei der Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht selbst um eine „ergänzende“ Leistung zur eigentlichen (stationären) medizinischen Rehabilitationsleistung handele, sondern um eine eigenständige Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation. Er habe sich durch Kostenminimierung, er sei in Besitz einer Jahreskarte der VBB Berlin/Brandenburg eine Günstigerprüfung seitens der Beklagten erhofft. Aufgrund der Angststörung nutze er tatsächlich während der stufenweisen Wie...

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