Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. medizinische Rehabilitation. ergänzende Leistung. Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung. Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten

 

Orientierungssatz

Eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung für einen behinderten Menschen stellt eine Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation dar, so dass während der Maßnahme anfallende Fahrtkosten als ergänzende Leistungen grundsätzlich erstattungsfähig sind.

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2014 verurteilt, der Klägerin weitere ergänzende Leistungen für Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 177,60 Euro zu gewähren.

2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 2/3 zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Fahrtkosten, die ihr bei der Durchführung einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung entstanden sind.

Die am 22.05.1962 geborene Klägerin arbeitete seit dem 25.07.2006 als Ausbilderin für behinderte Menschen mit Förderbedarf bei der B B e. V. Seit dem 24.09.2012 war sie arbeitsunfähig erkrankt.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 13.05.2013 eine Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation, welche die Klägerin vom 04.06.2013 bis zum 13.08.2013 im Reha-Zentrum B M - Klinik T durchführte. Die Rehabilitationseinrichtung entließ die Klägerin als arbeitsunfähig und befürwortete eine Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung, welche die Beklagte ebenfalls gewährte.

Die Klägerin führte die Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung ab dem 26.08.2013 durch. Die Maßnahme sah eine Arbeitstätigkeit an vier Tagen pro Woche und eine tägliche Arbeitszeit von zunächst vier Stunden vor. Am 16.09.2013 wurde die Maßnahme nach zwölf Arbeitstagen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet. Eine Belastbarkeit der Klägerin für ihren bisherigen Arbeitsplatz konnte nicht mehr hergestellt werden.

Für die Dauer der stationären medizinischen Rehabilitation und der Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung erhielt die Klägerin von der Beklagten Übergangsgeld.

Mit Schreiben vom 23.09.2013 beantragte die Klägerin die Erstattung von Fahrtkosten, die ihr im Rahmen der Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung entstanden seien. Sie begehrte eine Erstattung von 266,40 Euro (74 km Wegstrecke Hin- und Rückfahrt x 12 Tage x 0,30 Euro Fahrtkostenpauschale).

Mit Bescheid vom 14.11.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Sie gab zur Begründung an, dass während der Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld als unterhaltssichernde Leistung gezahlt worden sei. Für die Erstattung weiterer Kosten gebe es keine gesetzliche Grundlage. Nach § 53 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - könnten Fahrtkosten nur im Rahmen von Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation übernommen werden, nicht jedoch im Zusammenhang mit ergänzenden Leistungen wie der Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2013 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2014 zurückwies.

Mit der am 09.04.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Dieses hat sich zunächst auf die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 266,40 Euro bezogen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2017 hat die Klägerin ihr Begehren auf einen Betrag in Höhe von 177,60 Euro beschränkt.

Die Klägerin macht geltend, dass sich der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten aus § 53 SGB IX ergebe. Danach seien Fahrtkosten zu erstatten, soweit sie im Rahmen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation entstehen. Die hier strittige Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung stelle eine solche Leistung zur medizinischen Rehabilitation dar. Denn sie solle helfen das Ziel der Rehabilitationsmaßnahme, die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, zu erreichen und zu sichern. Dass eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation sei, ergebe sich auch aus der Stellung des § 28 SGB IX im Gesetz. Dieser befinde sich in Kapitel 4 des SGB IX, welches mit „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ betitelt sei. Soweit § 53 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation voraussetze, meine der Gesetzgeber damit sämtliche Leistungen des Kapitels 4 und damit auch die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2014 zu verurteilen, ihr Fahrtkosten in Höhe von 177,60 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Bescheide und hält die dort genannte Auffassung Aufrecht. Sie führt weiter aus, dass die Erstattung von Fahrtkosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine ergänzbare Hauptleistung voraussetze. An einer solch...

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