Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Arbeitslohn aus der Tätigkeit in Serbien in Deutschland von der Steuer freigestellt.[1] Er wird jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers berücksichtigt.[2]
Freistellung mit Progressionsvorbehalt
Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn i. H. v. 40.000 EUR erzielt. Während eines Teils des Jahres war A in Serbien tätig und hat hieraus Arbeitslohn i. H. v. 10.000 EUR erzielt. Der Arbeitslohn aus Serbien ist nach dem DBA in Deutschland steuerfrei. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt.[3]
Ergebnis:
Inländische Einkünfte | 40.000 EUR |
Ausländische Einkünfte | – |
Zu versteuerndes Einkommen (zvE) | 40.000 EUR |
Zzgl. steuerfreie ausländische Einkünfte | + 10.000 EUR |
Steuersatzeinkommen (StSatzE) | 50.000 EUR |
Einkommensteuer darauf (Grundtarif 2022) | 11.816 EUR |
Durchschnittlicher Steuersatz (ESt 11.816 EUR / StSatzE 50.000 EUR) | 23,6320 % |
Tarifliche Einkommensteuer (zvE 40.000 EUR x Ø-Steuersatz 23,6320 %) | 9.452 EUR |
Ohne Progressionsvorbehalt läge die Einkommensteuer bei: | 8.177 EUR |
Ohne Steuerfreistellung läge die Einkommensteuer bei: | 11.816 EUR |
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