Erfüllt der Arbeitgeber die Pflichtquote von 5 % nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Die Bezahlung dieser Abgabe hebt seine Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen aber nicht auf.
Arbeitgeber ohne schwerbehinderten Mitarbeiter
Umgekehrt müssen auch Arbeitgeber, die aus betrieblichen Gründen gar keine schwerbehinderten Mitarbeiter beschäftigen können, die Ausgleichsabgabe bezahlen.[1] Die Ausgleichsabgabe ist verfassungsgemäß.[2]
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