Bei der Zahl der maßgeblichen Arbeitsplätze kommt es auf die Kopfzahl der Beschäftigten an. Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenstundenzahl von 18 oder mehr werden deshalb ebenfalls mit einem Arbeitsplatz gezählt.

Als Arbeitsplätze gelten:

  • Stellen, die – z. B. aufgrund einer Befristung – nur für die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind. Verträge, die sich aber anschließend jeweils um weitere 8 Wochen verlängern, sind nicht ausgenommen. Diese Kettenarbeitsverträge sind eine unzulässige Umgehung des § 156 Abs. 3 SGB IX.
  • Stellen, auf denen Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt sind. Wird ein schwerbehinderter Mensch jedoch auf einem Teilzeitarbeitsplatz mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigt, weil dies wegen der Art und Schwere der Behinderung als notwendig erscheint, muss dieser Arbeitnehmer auch auf die Pflichtarbeitsplatzquote angerechnet werden.

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