Das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderungen die Versorgungsämter und die versorgungsärztlichen Untersuchungsstellen fest. Sind das Vorliegen der Behinderung und ihr Grad schon in einem Rentenbescheid oder einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung festgestellt worden, so genügt dies.[1]

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