Der Schwerbehindertenschutz erlischt automatisch, wenn seine Voraussetzungen entfallen. Wenn die Behinderung sich jedoch nur bessert, ohne ganz behoben zu sein, und sich der GdB dabei auf weniger als 50 verringert, erlischt der Schwerbehindertenschutz erst nach einem förmlichen Verfahren durch die Versorgungsverwaltung, und zwar erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids, durch den die Verringerung auf weniger als 50 festgestellt wird.[1] Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Integrationsamt auch den Schwerbehindertenschutz entziehen.[2]

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