1 Grenzüberschreitende Beschäftigung

Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Für einen Arbeitnehmer, der in der Schweiz wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften.

Besondere Personenkreise

Diese Regelung gilt auch für selbstständige erwerbstätige Personen. Bei Beamten gelten die Rechtsvorschriften des Staates, dem die ihn beschäftigte Verwaltungseinheit angehört. Dies gilt auch, wenn der Beamte in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird. Arbeitslosengeldbezieher unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen. Für Wehr- und Zivildienstleistende gelten immer die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, der die Person zum Dienst verpflichtet hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Dienst in einem anderen Staat verrichtet wird. Bei Flug- und Kabinenbesatzungsmitgliedern gelten wiederum die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sich die "Heimatbasis" befindet. Für Personen, die gewöhnlich eine abhängige Beschäftigung auf einem Seeschiff ausüben, gilt das Flaggenstaatsprinzip. Dies bedeutet, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates gelten, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

Besonderheit für in Deutschland wohnende Versicherte

Für einige Personen besteht die Möglichkeit, sich von der schweizerischen Krankenversicherung (Obligatorium) befreien zu lassen. Diese Möglichkeit hat besondere Bedeutung für den Personenkreis der Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Grundsätzlich gelten für diese Personen aufgrund der Beschäftigung die schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Personen können sich allerdings von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen und sich anschließend bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf Befreiung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz gestellt wurde. Zudem müssen natürlich die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften vorliegen. Neben dem Personenkreis der Grenzgänger besteht die Befreiungsmöglichkeit auch für die Familienangehörigen der Grenzgänger.

2 Entsendung

Besondere Regelungen gelten für Entsendungen. Im Hinblick auf die Schweiz ist der persönliche Geltungsbereich der Verordnung auf die Staatsangehörigen der EU-Staaten eingeschränkt. Staatsangehörige der EWR-Staaten und Drittstaatsangehörige werden von der Verordnung nicht erfasst.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer nach Bern

Ein deutscher Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer für einen Auftrag nach Bern. Ein Arbeitnehmer hat die deutsche und ein Arbeitnehmer die liechtensteinische Staatsangehörigkeit. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Entsendung sind in beiden Fällen erfüllt. Für den Arbeitnehmer mit der deutschen Staatsangehörigkeit gelten für die Dauer der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften fort. Der Arbeitnehmer mit der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit gilt als Drittstaatsangehöriger. Da diese im Hinblick auf die Schweiz von der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit nicht erfasst werden, gelten für den Arbeitnehmer grundsätzlich die schweizerischen Rechtsvorschriften. Es muss geprüft werden, ob das deutsch-schweizerische Abkommen angewendet werden kann. Zusätzlich sind die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung zu prüfen.

2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in der Schweiz eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.

2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in der Schweiz ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.

[1]

3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]

4 Ausnahmevereinbarungen

Die Regelungen in den Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten nach den vorgenannten Regelungen für den Arbeitnehmer die schweizerischen Rechtsvorschriften, kann durch eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird für 3 Jahre in die Schweiz entsandt

Ein Arbeitnehmer arbeitet 3 Jahre für ein deutsches Unternehmen. Nun soll er für ein auf 3 Jahre befristetes Projekt in der Schweiz arbeiten. Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind nicht erfüllt, da der Beschäftigungszeitraum von 3 Jahren die maximale Entsendedauer von 24 Monaten übersteigt. Durch den A...

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