Begriff

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt oder als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Schwarzarbeit und ihre Folgen sind umfassend im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) geregelt.

Lohnsteuer: Sind die Bezüge steuerpflichtiger Arbeitslohn, ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 EStG), der Arbeitgeber haftet für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer (§ 42d Abs. 1 EStG); beide haften gesamtschuldnerisch (§ 42d Abs. 3 EStG). Die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung nach Schwarzlohnzahlungen führt zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (BFH, Urteil v. 13.9.2007, VI R 54/03, BStBl 2008 II S. 58). § 50e Abs. 2 EStG regelt die Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügig Beschäftigten. Ergänzende Einzelnormen enthalten § 31a AO (kein Schutz durch das Steuergeheimnis) sowie § 153 AO (Anzeigeverpflichtung bei Steuerverkürzung).

Sozialversicherung: Zu den jeweiligen Versicherungszweigen gibt es Datenschutz-, Haftungs- und Bußgeldvorschriften wie etwa § 394 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, § 306 SGB V, § 110 SGB VII sowie § 71 SGB X.

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