(1) 1Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
1. |
die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit, |
2. |
die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung, |
3. |
die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung, |
4. |
die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte, |
5. |
die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU, |
6. |
die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung, |
7. |
die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz, |
8. |
die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften, |
9. |
der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld, |
10. |
die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen. |
(2) Eine Verarbeitung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
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