Zur Durchführung des SchwarzArbG hat der Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank eingeführt, in der die Personalien der Betroffenen und die Prüfungsergebnisse gespeichert werden. Die Daten dürfen nur zur Durchführung der Prüfungen sowie für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen steht, verwendet werden.[1]

Auskunft aus der zentralen Datenbank wird auf Ersuchen den Behörden der Zollverwaltung, den Staatsanwaltschaften, den Polizeibehörden und den Finanzbehörden erteilt. Der Betroffene erhält auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.

Die Daten sind gemäß § 19 SchwarzArbG spätestens zu löschen,

  • wenn seit dem Abschluss der letzten von den Behörden der Zollverwaltung vorgenommenen Verfahrenshandlungen ein Jahr vergangen ist, ohne dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,
  • 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Ermittlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder
  • 2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist.

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