Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch

 

1.

ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens[1] [Bis 30.06.2021: Ermittlungsverfahrens] abgeschlossen worden ist,

 

2.

fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Straf- oder Bußgeldverfahren[2] [Bis 30.06.2021: Ermittlungsverfahren] rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder

 

3.

zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn

 

a)

die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,

 

b)

die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder

 

c)

das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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