Arbeitgeber müssen prüfen, ob eine Substitution möglich ist, und diese dann vorrangig durchführen (vgl. §§ 6, 7 GefStoffV), d. h., Gefahrstoffe bzw. Verfahren müssen durch Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Verfahren ersetzt werden, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen nicht oder weniger gefährlich sind. Dies gilt sowohl für Gefährdungen für die Gesundheit des Beschäftigten als auch für Brand- und Explosionsgefährdungen. Ist weder eine Substitution noch eine Änderung des Verfahrens möglich, müssen als nächstes technische und organisatorische Schutzmaßnahmen geprüft und geeignete Maßnahmen umgesetzt werden.

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