§ 93 Schulgeldfreiheit

 

(1) 1Der Unterricht an den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ist unentgeltlich. 2Dies gilt auch für den Unterricht in den im Lehrplan vorgesehenen wahlfreien Fächern und Kursen.

 

(2) Für den Besuch sonstigen Unterrichts kann Schulgeld erhoben werden.

 

(3) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.

§ 94 Lernmittelfreiheit

 

(1) 1In den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Lernmittel mit Ausnahme von Gegenständen geringen Wertes leihweise zu überlassen, sofern die Lernmittel nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art oder Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen. 2Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, gelten nicht als Lernmittel.

 

(2) Das Kultusministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Lernmittel notwendig und welche davon zum Verbrauch zu überlassen sind.

 

(3) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.

§ 95 Erziehungsbeihilfen

 

(1) Schüler in öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können Erziehungsbeihilfen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten, soweit nicht ein Anspruch auf Förderung nach bundesrechtlichen oder anderen landesrechtlichen Vorschriften besteht oder ausgeschlossen ist.

 

(2) Ziel der Förderung ist es, Schülern, die nach ihrer Begabung und Leistung eine Erziehungsbeihilfe rechtfertigen, einen Zuschuß zum Lebensunterhalt zu leisten, wenn die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

 

(3) 1Das Kultusministerium erläßt die zur Durchführung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien. 2Durch Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden,

 

1.

ab welchem Zeitpunkt innerhalb eines Ausbildungsganges eine Förderung möglich ist,

 

2.

welche Voraussetzungen von Schulen in freier Trägerschaft erfüllt sein müssen, damit eine Förderung ihres Besuchs erfolgen kann.

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