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Schulgesetz Baden-Württemberg / §§ 3 - 15 C. Gliederung des Schulwesens (§§ 3-15)

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§ 3 Einheit und Gliederung des Schulwesens, inklusive Bildung

 

(1) Das Schulwesen des Landes gliedert sich, unbeschadet seiner im gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag begründeten Einheit, in verschiedene Schularten; sie sollen in allen Schulstufen jedem jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung ermöglichen.

 

(2) Bei der Gestaltung, Ordnung und Gliederung des Schulwesens ist sowohl auf die verschiedenartigen Begabungsrichtungen und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben als auch auf die Einheit des deutschen Schulwesens, den organischen Aufbau des Schulwesens mit Übergangsmöglichkeiten unter den Schularten und Schulstufen, die Lebens- und Arbeitsfähigkeit der einzelnen Schulen und die Angemessenheit der Schulkosten Bedacht zu nehmen.

 

(3) 1In den Schulen wird allen Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Erziehung ermöglicht. 2Schüler mit und ohne Behinderung werden gemeinsam erzogen und unterrichtet (inklusive Bildung).

 

(4) Die Verwirklichung gleicher Bildungschancen für alle Schüler unabhängig von ihren sozialen Verhältnissen oder einem Migrationshintergrund ist Aufgabe aller Schulen.

§ 4 Schularten, Schulstufen

 

(1) 1Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe. 2Sie können in Schultypen gegliedert sein. 3Das Kultusministerium kann neue Schultypen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, einrichten.

Schularten sind

  • die Grundschule,
  • die Hauptschule und die Werkrealschule,
  • die Realschule,
  • das Gymnasium,
  • die Gemeinschaftsschule,
  • das Kolleg,
  • die Berufsschule,
  • die Berufsfachschule,
  • das Berufskolleg,
  • die Berufsoberschule,
  • die Fachschule,
  • das sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum.
 

(2) Die Schulstufen entsprechen der Gliederung der Bildungswege in aufeinand...

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