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Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft.

Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 9, der bis auf leichte Veränderungen beim Sprachgebrauch inhaltlich dem heutigen § 8 entspricht. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum BTHG (BT-Drs. 18/9522, S. 229), in der es heißt:

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung für das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Die Berücksichtigung berechtigter Wünsche kann den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahmen beeinflussen und die Wirksamkeit der Leistungen fördern.

Wesentlich umfangreicher und zielführender war dagegen die Gesetzesbegründung zu § 9 – also der Vorgängervorschrift. Die BT-Drs. 14/5074, S. 100, führt dazu aus:

Abs. 1 stellt sicher, dass bei Auswahl und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Vorstellungen entsprochen sowie auf persönliche und familiäre Bedürfnisse und Gegebenheiten Rücksicht genommen wird. Dies gilt unmittelbar für alle behinderten, also auch für psychisch behinderte Menschen und entspricht nicht nur dem Anspruch auf Selbstbestimmung und dem Selbstverständnis der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen; die Motivation der Betroffenen und Tragfähigkeit familiärer Bindungen können darüber hinaus wirksam zu erfolgreicher Teilhabe behinderter Menschen beitragen. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelten Möglichkeiten der aktiven Intervention, um Gesundheit und Arbeitskraft der Leistungsberechtigten rasch und komplikationslos wieder herzustellen, bei der die Wünsche der Unfallversicherten berücksichtigt werden, bleiben unberührt. Außerdem wird klargestellt, dass auf religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht zu nehmen und besonderen Bedürfnissen behinderter Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben Rechnung zu tragen ist. Von berechtigten Wünschen, die sich auch auf die Auswahl der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen und damit auch auf den Leistungsort erstrecken können, kann nur ausgegangen werden, wenn sie sich im Rahmen des Leistungsrechts, der mit ihm – beispielsweise zur Teilhabe am Arbeitsleben – verfolgten Zielsetzungen und sonstiger Vorgaben wie etwa der Pflicht, Leistungen nur in Einrichtungen zu erbringen, mit denen ein Vertrag nach § 21 (Anmerkung des Autors: ab 1.1.2018: § 38 SGB X) besteht, halten. Sie sind dann auch angemessen.

Wenn Sachleistungen zur Teilhabe bei gleicher Wirksamkeit gleich wirtschaftlich oder wirtschaftlicher erbracht werden können und nicht in Rehabilitationseinrichtungen ausgeführt werden müssen, ermöglicht Abs. 2, sie auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen auszuführen. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft der Rehabilitationsträger. Um ihm diese Entscheidung zu ermöglichen, sind ihm vom Berechtigten geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Abs. 3 stellt klar, dass den Leistungsberechtigten Selbstbestimmung und Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung nicht nur bei der Auswahl der Leistungen, sondern auch innerhalb der Leistungen und der zu ihrer Ausführung tätigen Dienste und Einrichtungen einzuräumen ist.

Nach Abs. 4 bedürfen die Leistungen der Zustimmung der Berechtigten.

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