1Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes [1] [Bis 31.01.2003: Schriftstückes] zu verlangen, das berichtigt werden soll.

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.02.2003.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge