Rz. 46

Bei der Haushaltshilfe handelt es sich um eine Nebenleistung der Hauptleistung. Nur derjenige Rehabilitationsträger hat die Kosten zu übernehmen, der gleichzeitig auch die Kosten der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung trägt.

Bei einem Wechsel des Rehabilitationsträgers in der Leistungszuständigkeit (z. B. bei der neurologischen Rehabilitation zwischen Kranken- und Rentenversicherung mit Beginn der Phase "D") wechselt gleichzeitig auch die Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten der Haushaltshilfe.

Bezüglich der Anwendung des § 14 wird auf die Komm. zu Rz. 3 verwiesen.

Nach Auffassung des Autors muss der Rehabilitand bei einem Trägerwechsel einen neuen Antrag auf Haushaltshilfe auch dann stellen, wenn es sich bei der Teilhabeleistung um eine als eine Einheit anzusehende Maßnahme handelt. Der neu zuständige Rehabilitationsträger hat nämlich einen neuen Verwaltungsakt zu setzen, weil der vom abgebenden Rehabilitationsträger erlassene Verwaltungsakt nicht mehr gelten kann. Der neu zuständig gewordene Rehabilitationsträger sollte im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten die Entscheidung des bisher zuständigen Rehabilitationsträgers übernehmen, damit eine weitere Versorgung des Haushalts im bisherigen Rahmen sichergestellt wird und die bisherigen Rehabilitationsfortschritte wegen der Sorgen um die Weiterführung des Haushalts nicht gefährdet werden.

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