Rz. 10

Die Reisekosten gelten als Nebenleistung der vom jeweiligen Rehabilitationsträger zu erbringenden Hauptleistung (ambulante/teilstationäre oder vollstationäre medizinische Rehabilitationsleistung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; vgl. BSG, Urteile v. 21.7.1976, 3 RKnU 5/76, v. 24.2.1971, 3 RK 82/70, sowie v. 22.10.1980, 3 RK 54/79). Deshalb sind die Reisekosten von demjenigen Rehabilitationsträger zu übernehmen, der die Kosten der Hauptleistung trägt.

Dieses ist auch bei der Anwendung des § 14 (Zuständigkeitsprüfung) zu beachten. Das bedeutet: Ist der erstangegangene Rehabilitationsträger – also der Träger, der den Antrag auf Übernahme der Fahr- bzw. Reisekosten erhält – nicht der für die Hauptleistung zuständige Rehabilitationsträger, kann dieser den Antrag innerhalb der maßgebenden Weiterleitungsfrist an den für die Hauptleistung zuständigen Rehabilitationsträger senden. Der "zweitangegangene" Rehabilitationsträger wird dann im Verhältnis zum Rehabilitanden der für die Übernahme der Fahr-/Reisekosten zuständige Rehabilitationsträger, sofern der Antrag im Rahmen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 nicht noch einmal weitergeleitet werden kann. Der Antrag auf die Hauptleistung einerseits und der auf die Fahr-/Reisekosten andererseits sind also jeweils für sich allein zu bewerten, wenn sie vom Rehabilitationsträger nicht in einen einzigen Antrag zusammengeführt werden (vgl. hierzu § 25 der GE Reha-Prozess; Fundstelle: vgl. Rz. 87).

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