Rz. 87

Rechtliche Arbeitsanweisungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu § 73 SGB IX, veröffentlicht auf der Homepage im Internet der Deutschen Rentenversicherung unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de.

Gemeinsame Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger nach § 43 Abs. 5 SGB VII über Reisekosten, veröffentlicht auf der Homepage des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung im Internet unter http://www.dguv.de.

Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess: https://www.bar-frankfurt.de/service/publikationen/produktdetails/produkt/91.html.

Fachliche Weisungen Reha der Bundesagentur für Arbeit zu § 73 SGB IX – Reisekosten: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014697.pdf.

 

Rz. 88

Nimmt der Versicherte ohne zwingenden Grund nicht einen der nächsterreichbaren, sondern einen weiter entfernt liegenden Leistungserbringer in Anspruch, so hat er die dadurch entstandenen Mehrkosten, auch soweit sie auf Fahrkosten entfallen, selbst zu tragen:

BSG, Urteil v. 20.1.1982, 3 RK 72/80.

Zur Frage der Aufhebung und Rückforderung von im Voraus gezahlten Fahr-/Reisekosten zur Teilhabeleistung:

LSG Bayern, Urteil v. 16.3.2011, L 10 AL 176/10.

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