Rz. 19

Nach § 19 Abs. 6 lösen unterhaltssichernde Leistungen im Zusammenhang mit einer anderen "Hauptleistung" i. S. d. § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht eine sog. Leistungsgruppenmehrheit i. S. v. Abs. 1 aus, wenn sie aufgrund der jeweiligen Leistungsgesetze lediglich akzessorisch zu anderen Teilhabeleistungen gewährt werden. Ist also Übergangsgeld während einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation zu zahlen, löst dieses nicht automatisch die Notwendigkeit der Erstellung eines Teilhabeplans aus.

Als unterhaltssichernde Leistungen gelten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 neben dem Übergangsgeld das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Ausbildungsgeld und die Unterhaltsbeihilfe.

Reisekosten und Leistungen der Haushaltshilfe/Kinderbetreuung (§§ 73, 74) gelten als Nebenleistung der vom jeweiligen Rehabilitationsträger zu erbringenden Hauptleistung (ambulante/teilstationäre oder vollstationäre medizinische Rehabilitationsleistung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; vgl. BSG, Urteile v. 21.7.1976, 3 RKnU 5/76, v. 24.2.1971, 3 RK 82/70, sowie v. 22.10.1980, 3 RK 54/79). Deshalb sind die Reisekosten und die Leistungen zur Haushaltshilfe/Kinderbetreuung von dem Rehabilitationsträger zu übernehmen, der die Kosten der Hauptleistung trägt. Obwohl sie wegen des fehlenden unterhaltssichernden Charakters in Abs. 6 nicht ausdrücklich aufgeführt sind, teilen sie nach Auffassung des Autors bei der Anwendung des Abs. 6 das gleiche rechtliche Schicksal wie die unterhaltssichernden Leistungen.

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