Rz. 86

Bei Fahrten zu einem ärztlich verordneten Rehabilitationssport (§ 64 Abs. 1 Nr. 3) oder einem ärztlich verordneten Funktionstraining (§ 64 Abs. 1 Nr. 4) ist zu prüfen, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der Fahr-/Reisekosten nach § 73 besteht.

Nach § 73 Abs. 1 werden vom Rehabilitationsträger die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, die im Zusammenhang mit einer Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation stehen, übernommen. Als medizinische Leistungen i. S. d. SGB IX gelten die in § 42 ff. genannten Leistungen. Hier werden jedoch der Rehabilitationssport und das Funktionstraining nicht aufgeführt. Beide Leistungen finden sich vielmehr in § 64 Abs. 1 unter dem Kapitel "Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen" (vgl. auch § 5 Nr. 3) wieder. Demzufolge wird der Anspruch auf Fahr-/Reisekosten beim Rehabilitationssport und Funktionstraining nicht von § 73 tangiert (vgl. BSG, Urteil v. 22.4.2008, B 1 KR 22/07 R). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Fahr-/Reisekosten von den Rehabilitationsträgern auch im Zusammenhang mit ergänzenden Leistungen zu übernehmen sind, hätte er das ausdrücklich regeln müssen (vgl. auch BSG, Urteil v. 22.4.2009, B 3 KR 5/08 R).

Zu den Fahrkosten im Zusammenhang mit dem zulasten der Krankenversicherung durchgeführten Rehabilitationssport und dem Funktionstraining – hier ergeben sich wegen der besonderen Konstellation des § 60 SGB V im Verhältnis zu den anderen Rehabilitationsträgern zusätzliche Prüfungsschritte – wird auf die Ausführungen zu Rz. 13 verwiesen.

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