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Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten / 2.4 Besonderheiten in der Krankenversicherung

Siegfried Wurm
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Rz. 11

Die Ansprüche auf Fahr- und Transportkosten richten sich wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nach dem rehabilitationsträgerspezifischen Recht – für die Krankenversicherung also nach § 60 SGB V. Ist die Krankenkasse für die Leistung zuständig, werden die Ansprüche der versicherten Person auf Fahrkosten nach § 60 Abs. 1 bis 4 SGB V beurteilt. Handelt es sich jedoch um Fahrten/Reisekosten im Zusammenhang mit Rehabilitationsleistungen, für die eine Krankenkasse zuständig ist, gelten nicht die Abs. 1 bis 4, sondern Abs. 5 des § 60 SGB V. Danach richtet sich der Leistungsumfang nach § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX (ohne Anwendung des § 73 Abs. 4 SGB IX, vgl. Rz. 39 ff.). Die in der Krankenversicherung üblichen Zuzahlungen (§ 60 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V) werden nicht erhoben, weil Zuzahlungen dem § 73 SGB IX fremd sind.

 

Rz. 11a

An dieser Stelle noch eine besondere Fallgestaltung, die es aufgrund der besonderen Regelungen nur im Krankenversicherungsrecht gibt: Nach § 40 Abs. 3 und § 41 Abs. 2 SGB V können versicherte Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen mit Pflegegrad pflegen, die gleichzeitige Mitaufnahme des pflegebedürftigen Angehörigen beantragen, sofern die pflegende versicherte Person einer stationären Rehabilitationsleistung i. S. d. §§ 40, 41 bedarf. Die Kosten für die Unterbringung und pflegerische Versorgung des pflegebedürftigen Menschen übernimmt die Krankenkasse der pflegenden Person (Rehabilitand), sofern die Rehabilitationsklinik die Pflege des pflegebedürftigen Menschen während der gesamten Dauer der Rehabilitation sicherstellen kann. Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 SGB V hat die Krankenkasse die notwendigen Reisekosten für den mitaufgenommenen pflegebedürftigen Angehörigen nach den Grundsätzen des § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX ebenfalls zu tragen. Wird die zu pflegend...

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