Rz. 25

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind über die in Abs. 1 Nr. 4 getroffenen Regelungen hinaus auf das Übergangsgeld anzurechnen, wenn sie aus demselben Anlass wie die Leistung zur Rehabilitation bzw. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden und eine unbillige Doppelleistung darstellen würden (Abs. 1 Nr. 5). Das Wort unbillig steht hier für "ungerecht"/"nicht hinnehmbar"/"ungerechtfertigt bereichert".

Als Rente ist ein regelmäßig gezahlter Geldbetrag zu verstehen, auf den man aufgrund seines sozialen Status oder gemäß einer zusätzlichen Versicherung Anspruch hat. Es muss sich also nicht unbedingt um eine Rente i. S. der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung handeln. Allerdings muss die Rente wegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit gezahlt werden. Nach Auffassung des Autors kommen für eine Anwendung des § 72 Abs. 1 Nr. 5 grundsätzlich folgende "Renten" in Betracht:

  • Betriebsrenten, sofern diese wegen einer eingetretenen Erwerbsminderung gezahlt werden und sich die Betriebsrente und das Übergangsgeld aus Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung berechnen
  • Erwerbsminderungsrenten von z. B. berufsständischen Einrichtungen oder
  • Renten aus privaten Versicherungsleistungen, sofern diese wegen der verminderten Erwerbsfähigkeit gezahlt werden.

Die Anrechnung der jeweiligen "Rente" auf das Übergangsgeld steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass eine unbillige Doppelleistung vermieden werden soll und sowohl die Erwerbsminderungsrente als auch das Übergangsgeld wegen der Teilhabeleistung erbracht werden.

Insbesondere die letzte Voraussetzung (Rente und Übergangsgeld wegen der Teilhabeleistung) wird bei den oben aufgeführten "Renten" nur in besonders seltenen Konstellationen erfüllt sein – und dann auch nur, wenn zunächst Übergangsgeld gezahlt wurde und die "Rente" dann rückwirkend – nämlich in den Übergangsgeldzeitraum hinein – bewilligt wird.

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