Rz. 22

Das Übergangsgeld wird als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen gezahlt. Um Doppelleistungen zu vermeiden, sind

  • die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 43 und die Renten für Bergleute nach § 45 i. V. m. § 242 SGB VI sowie die Renten aufgrund des ehemaligen § 44 SGB VI (frühere Berufsunfähigkeitsrenten) und
  • Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 56 ff. SGB VII)

anzurechnen. Bei den Verletztenrenten wird allerdings nur der nach Anwendung des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV ergebende Betrag angerechnet (vgl. Rz. 24).

Gemeint sind hier nur deutsche Renten, da die Anrechenbarkeit ausländischer Renten ausdrücklich in Abs. 1 Nr. 8 geregelt wird.

Pensionen oder Versorgungsansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zählen auch dann nicht als Rente i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 4, wenn sie wegen vergleichbarer Gründe wie die Erwerbsminderungsrente geleistet werden.

Betriebs- und Hinterbliebenenrenten sowie Erziehungsrenten werden von § 72 Abs. 1 Nr. 4 nicht tangiert.

Bezüglich der Anrechnung von Altersgeld wird auf die Ausführungen zu § 72 Abs. 1 Nr. 6 (Rz. 26) verwiesen.

 

Rz. 23

Eine Anrechnung von Erwerbs- und Verletztenrenten auf das Übergangsgeld kann allerdings nur dann erfolgen, wenn das Übergangsgeld vollständig aus einem noch unverminderten Entgelt vor dem Rentenbeginn berechnet wurde.

Wird das Übergangsgeld aus einem Bemessungszeitraum berechnet, der nach dem Eintritt der Erwerbsminderung liegt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits auf die Höhe des Übergangsgeldes ausgewirkt hat; eine Anrechnung findet dann nicht mehr statt. Dieses gilt ebenfalls, wenn das Übergangsgeld nur zu einem Teil aus dem Bemessungszeitraum berechnet wird, der nach dem Eintritt der Erwerbsminderung liegt.

Eine Besonderheit ist zu beachten, wenn das Übergangsgeld aufgrund einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 (ursprünglicher Bemessungszeitraum liegt länger als 3 Jahre zurück) auf der Grundlage des aktuellen, fiktiven Arbeitsentgelts zu berechnen ist. In diesen Fällen liegt dem Übergangsgeld i. d. R. ein Arbeitsentgelt mit einem Bemessungszeitraum zugrunde, der vor dem Eintritt der Erwerbsminderung liegt. Dieses hat zur Folge, dass bei diesen Fallgestaltungen die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf das Übergangsgeld anzurechnen ist.

Bei freiwillig Versicherten und pflichtversicherten selbstständig Tätigen gilt bei der Berechnung des Übergangsgeldes zulasten des Rentenversicherungsträgers als Bemessungszeitraum das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Rehabilitationsleistung (vgl. § 21 Abs. 2 SGB VI). Beginnt die Rente vor oder während des für die Übergangsgeldberechnung maßgebenden Bemessungszeitraumes, erfolgt keine Anrechnung.

 
Praxis-Beispiel

Eintritt der (teilweisen) Erwerbsminderung: 15.3.2020

Rente wegen (teilweiser) verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1.4.2020 bis a.w.

Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom 2.8. bis 29.8.2021 zwecks Behebung der teilweisen Erwerbsminderung.

Das während der Rehabilitationsleistung zu zahlende Übergangsgeld des freiwillig Rentenversicherten wird aus den Beiträgen berechnet, die der Versicherte in der Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 an die gesetzliche Rentenversicherung zahlte (§ 21 Abs. 2 SGB VI).

Lösung:

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nicht auf das Übergangsgeld angerechnet, da sich das Übergangsgeld teilweise aus Beiträgen berechnet, die nach Eintritt der Erwerbsminderung entrichtet wurden.

 

Rz. 24

Ist die Rente auf das Übergangsgeld anzurechnen, stellt sich die Frage, welche Rententeile bei der Anrechnung zu berücksichtigen sind. Hier ist zwischen

a) den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und

b) den Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung

zu unterscheiden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass das Übergangsgeld vollständig aus einem noch unverminderten Entgelt vor dem Rentenbeginn berechnet wurde (vgl. Rz. 23).

zu a)

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt eine Anrechnung auf das Übergangsgeld in Höhe der Rente nach Abzug der vom Versicherten ggf. zu tragenden Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (sog. Netto-Rente).

Der Tatbestand, dass von der Rente ggf. Einkommensteuer zu zahlen sind, bleibt unberücksichtigt.

Bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentenbezieher ist die Bruttorente ohne den vom Rentenversicherungsträger gezahlten Zuschuss zur Krankenversicherung (= vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil bei Sozialversicherungsbeiträgen) maßgebend.

Als Übergangsgeld ist der nach Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 3 ermittelte Zahlbetrag anzusehen.

 
Praxis-Beispiel

Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld des kinderlosen Rehabilitanden beträgt 80,00 EUR (nach Begrenzung auf das Nettoarbeitsentgelt), sein Über...

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