Rz. 10

§ 68 regelt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld in den Fällen, in denen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Rehabilitanden zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führt. In diesen Fällen werden der Berechnung des Übergangsgeldes 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt.

Als Bemessungszeitraum gilt gemäß § 68 immer der letzte Kalendermonat vor Beginn der Teilhabeleistung. Grund: Nach § 68 Abs. 2 Satz 3 ist für die Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts immer der entsprechende Teil der Bezugsgröße in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Teilhabeleistung maßgebend. Das Übergangsgeld ist dann 365/366 Tage nach dem letzten Tag dieses Bemessungszeitraumes anzupassen.

 
Praxis-Beispiel
 
Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: am 26.10.2020
letzte maßgebende Beschäftigung: bis 31.7.2017
Arbeitslos: seit 1.8.2017 bis a.w.
3-Jahres-Zeitraum des § 68: vom 26.10.2017 bis 25.10.2020

Folge:

Grundsätzlich wird als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgeldes der Monat Juli 2017 zugrunde gelegt. Da dieser Bemessungszeitraum aber zum Zeitpunkt der Teilhabeleistung länger als 3 Monate zurückliegt, werden dem Übergangsgeld als Bemessungsgrundlage 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt. Dieses orientiert sich nach § 68 Abs. 2 Satz 3 an der Bezugsgröße, welche im letzten Kalendermonat vor Beginn der Teilhabeleistung – also hier im September 2020 – gilt. Das Übergangsgeld kann also erst ab 1.10.2021 angepasst werden.

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