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Schell, SGB IX § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

Siegfried Wurm
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Diese Kommentierung berücksichtigt die bis zum 31.12.2025 erfolgten gesetzlichen Änderungen, zuletzt durch das zum 1.1.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) und das zum 1.1.2025 in Kraft getretene Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932).

 

Rz. 2

Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt i. d. R. auf der Grundlage des vom Rehabilitanden erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bzw. des Nettoarbeitsentgelts. Als Übergangsgeld i. S. d. § 68 gilt das bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlende Übergangsgeld zulasten

  • des Rentenversicherungsträgers (§ 21 SGB VI),
  • des Unfallversicherungsträgers (§§ 50 ff. SGB VII),
  • der Bundesagentur für Arbeit (§ 119 SGB III),
  • des Trägers der Sozialen Entschädigung (§ 64 SGB XIV) und
  • des Trägers der Soldatenentschädigung (§ 30 SEG).

§ 68 trifft bei der Berechnung von Übergangsgeld eine Sonderregelung für die Fälle, in denen

  • das nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften errechnete tägliche Übergangsgeld einen bestimmten Wert unterschreitet (vgl. Rz. 5 ff.) oder
  • in der Vergangenheit kein Arbeitsentgelt bzw. -einkommen erzielt wurde (Rz. 8) oder
  • der Ausgangszeitraum für die Berechnung des vom Rehabilitationsträger zu leistenden Übergangsgeldes mehr als 3 Jahre zurückliegt (Rz. 9 ff.).

Bei allen 3 Fallgestaltungen wird für die Berechnung des Übergangsgeldes eine bestimmte fiktive Mindest-Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt; diese ist in ihrer Höhe abhängig von der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation (vgl. BT-Drs. 18/9522). Begründet wird der Sinn des § 68 mit der zu gewährleistenden ausreichende...

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  (1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn   1. die Berechnung nach den §§ 66, 67 und 69[1] [Bis ...

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