0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 68 trat durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente § 48; diese Vorschrift trat am 1.7.2001 in Kraft und am 31.12.2017 außer Kraft.

Sowohl der damalige § 48 als auch der jetzt geltende § 68 legen für die Berechnung des Übergangsgeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde, wenn bestimmte Parameter erfüllt sind.

Die in § 48 a. F. aufgeführten Parameter wurden in § 68 übernommen. Eine Änderung erfuhr allerdings die Bestimmung der Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts. In der Praxis hatte sich gezeigt, dass das in § 48 a. F. aufgeführte Verfahren zur Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts mit einem großen Arbeitsaufwand verbunden war, da in jedem Einzelfall das tarifvertragliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt ermittelt werden musste. Zudem hatte der Bundesrechnungshof im Zuge einer Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) festgestellt, dass dieses Verfahren sehr fehlerträchtig war. Aus diesem Grunde wurde § 68 bei der Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts (= Abs. 2) neu geregelt; für die Bestimmung der Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts wird jetzt in § 68 die erreichte berufliche Qualifikation zugrunde gelegt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt i. d. R. auf der Grundlage des vom Rehabilitanden erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bzw. des Nettoarbeitsentgelts. § 68 trifft eine Sonderregelung für die Fälle, in denen

  • der Ausgangszeitraum für die Berechnung des vom Rehabilitationsträger zu leistenden Übergangsgeldes mehr als 3 Jahre zurückliegt (Rz. 9 ff.) oder
  • das nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften errechnete tägliche Übergangsgeld einen bestimmten Wert unterschreitet; vgl. Rz. 5 ff.) oder
  • in der Vergangenheit kein Arbeitsentgelt bzw. -einkommen erzielt wurde (Rz. 8).

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens wird in Anlehnung an § 152 SGB III eine fiktive Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt, die das Bemessungsentgelt abhängig von Qualifikation und dem entsprechenden Prozentsatz der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) bestimmt (vgl. BT-Drs. 18/9522).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

§ 68 bestimmt die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Fälle, in denen eine Orientierung an den bisherigen tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Rehabilitanden zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führt. In diesen nicht angemessenen Fällen wird dann als Bemessungsgrundlage 65 % eines fiktiven Arbeitsentgeltes, dessen Höhe sich nach der erreichten beruflichen Qualifikation richtet, zugrunde gelegt. Wie sich dieses fiktive Arbeitsentgelt im Einzelfall berechnet, ergibt sich aus § 68 Abs. 2.

§ 68 findet nur beim Übergangsgeld aus Anlass von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anwendung. Als Leistungen i. d. S. zählen die Leistungen nach

  • § 49 Abs. 3 Nr. 2 (Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung),
  • § 49 Abs. 3 Nr. 3 (individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung),
  • § 49 Abs. 3 Nr. 4 (berufliche Anpassung und Weiterbildung),
  • § 49 Abs. 3 Nr. 5 (berufliche Ausbildung),
  • § 49 Abs. 3 Nr. 7 (sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, sofern der Rehabilitand deshalb an der Ausübung einer ganztägigen Beschäftigung/Tätigkeit gehindert ist),
  • § 49 Abs. 4 Satz 2 (Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung; diese Leistung ist grundsätzlich nicht den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern dem Verwaltungsverfahren vor den Leistungen zur Teilhabe zuzuordnen, allerdings besteht aufgrund der Regelung des § 65 Abs. 3 ein ausdrücklicher Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; deshalb findet auch § 68 Anwendung), sowie
  • § 57 (Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen bzw. in einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Leistungsanbieters i. S. d. § 60).

Voraussetzung ist, dass der Rehabilitand nach dem rehabilitationsträgerspezifischen Recht überhaupt einen Anspruch auf Übergangsgeld hat. Z. B. hat ein Rehabilitand, der zulasten der Agentur für Arbeit an einer der oben genannten Teilhabeleistungen teilnimmt, nur dann einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn er eine Vorbeschäftigungszeit von mindestens einem Jahr nachweist (Einzelheiten: vgl. § 119, § 120 SGB III). Eine Besonderheit stellt das Übergangsgeld zulasten des Unfallversicherungsträgers dar: Das Übergangsgeld als Folge eines Arbeitsunfalles ist auch zu zahlen, wenn der Rehabilitand in seinem Leben bisher noch überhaupt kein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen erzielt hat (vgl. § 85 Abs. 1 SGB VII, vgl. auch Rz. 8).

 

Rz. 4

§ 68 unterscheidet 3 Fallgestaltungen, in denen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes ...

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