Rz. 9

Grundsätzlich wird das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausschließlich aus dem vom Rehabilitanden zuletzt erzielten Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen berechnet. Das gilt auch, wenn der Rehabilitand zuletzt Krankengeld- oder Arbeitslosengeld bezog. Beginnt z. B. bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, bemisst sich das Übergangsgeld für diese Maßnahme nicht nach dem Arbeitslosengeld, sondern nach dem zuletzt vom Arbeitgeber abgerechneten Arbeitsentgelt (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 10/12 R).

Der Drei-Jahres-Zeitraum ist ausgehend vom Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in die Vergangenheit zurück zu berechnen. Der Drei-Jahres-Zeitraum ist ein fester Zeitraum, der weder verlängert noch verändert werden kann. Die Berechnung des Zeitraums erfolgt nach § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB. Das bedeutet: Der Tag des Beginns der Teilhabeleistung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Beginnt die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben z. B. am 25.10.2020, läuft der Drei-Jahres-Zeitraum (rückwärts) vom 24.10.2020 bis zum 25.10.2017. Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraums (vgl. Rz. 10) länger als 3 Jahre zurück, richtet sich die Berechnung des Übergangsgeldes nicht mehr nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen, sondern allein nach 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts (vgl. Rz. 12 ff.).

 

Rz. 10

Für den Vergleich mit dem Drei-Jahres-Zeitraum wird immer auf den Bemessungszeitraum abgestellt, der für die jeweilige Berechnungsart des Übergangsgeldes bestimmt ist. Als Bemessungszeitraum gilt demnach

  • bei Arbeitnehmern der letzte, vom Arbeitgeber abgerechnete Entgeltabrechnungsmonat, bei ehemaligen Arbeitnehmern i. d. R. der letzte mit Entgelt belegte Monat des Arbeitsverhältnisses,
  • bei selbständig Tätigen z. B. beim Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung das letzte Kalenderjahr (§ 21 Abs. 2 SGB VI) und beim Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung der letzte Jahresarbeitsverdienst (12 Monate; vgl. §§ 81 ff. SGB VII).
 
Praxis-Beispiel
 
Beginn der Leistungen des Unfallversicherungsträgers zur Teilhabe am Arbeitsleben: 26.10.2020
Versicherte Beschäftigung bis 31.10.2017
Arbeitslos vom 1.11.2017 bis a.w.
3-Jahres-Frist 26.10.2017 bis 25.10.2020
Bemessungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgeldes (aus dem Beschäftigungsverhältnis) 1.10. bis 31.10.2017

Lösung:

Der letzte Tag des Bemessungszeitraums (31.10.2017) liegt noch innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums. Die Berechnungsgrundlage wird nach § 66 i. V. m. § 67 und nicht nach § 66 i. V. m. § 68 ermittelt.

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei selbständig Tätigen das Übergangsgeld aufgrund der rehabilitationsträgerspezifischen Vorschrift des § 21 Abs. 2 SGB VI aus dem Arbeitseinkommen, das im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Teilhabeleistung der Beitragsberechnung zugrunde lag, berechnet. Maßgebend ist der letzte versicherungsrechtliche Status des Versicherten vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hat der selbständig tätige Versicherte im letzten Kalenderjahr keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, beträgt das Übergangsgeld nach der Berechnungsvorschrift des § 21 Abs. 2 SGB VI 0,00 EUR; allerdings ist dann als Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld die Mindestbemessungsgrundlage des § 68 (Rz. 12 ff.) zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Der selbständig Tätige (Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt) entrichtete zuletzt im Jahr 2016 Beiträge zur Rentenversicherung.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben des Rentenversicherungsträgers beginnen am 22.6.2020.

Lösung:

Für das Kalenderjahr 2019 (Bemessungszeitraum) wurden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Der Versicherte erhält während der Teilhabeleistungen Übergangsgeld, welches von der Mindestbemessungsgrundlage des § 68 berechnet wird.

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob nach der Ermittlung des Drei-Jahres-Zeitraumes die nach § 69 bestimmte Übernahme der Bemessungsgrundlage wegen eines vorangegangenen

  • Übergangsgeldbezuges (z. B. vorhergehende Leistung zur medizinischen Rehabilitationsleistung zulasten der Rentenversicherung) oder
  • Krankengeldbezuges (z. B. bei unmittelbar vorangegangener Arbeitsunfähigkeit)

Anwendung findet. Diese Frage ist zu bejahen. Das bedeutet: Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zu prüfen, ob der letzte Tag des nach § 69 bestimmten Bemessungszeitraumes (= Bemessungszeitraum der "Vorleistung") noch innerhalb der Drei-Jahres-Frist liegt.

 

Rz. 11

Sind mehrere aufeinanderfolgende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen, und liegt zwischen den einzelnen Leistungen kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum, liegt ein "zusammenhängender Leistungsfall" vor. Dieses ist z. B. dann gegeben, wenn die in Betracht kommenden Leistungen als Einheit zu betrachten sind und spätestens bei Beendigung einer Leistung (z. B...

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