Rz. 3

Mit der Anpassung des Übergangsgeldes nach § 70 will der Gesetzgeber dem wirtschaftlichen Schutz des Rehabilitanden/Arbeitsunfähigen Rechnung tragen. Die Vorschrift dient insbesondere der Anpassung der Kaufkraft, um den Rehabilitanden/Arbeitsunfähigen an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen. Diese Anpassung kommt nur für die unter Rz. 2 aufgeführten Entgeltersatzleistungen in Betracht und erfordert keinen speziellen Antrag des Versicherten; sie ist von Amts wegen vorzunehmen.

Die Höhe der unter Rz. 2 aufgeführten Entgeltersatzleistungen basiert vordergründig auf dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen (§§ 14,15 SGB IV). Deshalb kann vom Sinn und Zweck des § 70 eine Anpassung nur erfolgen, wenn sich die Entgeltersatzleistungen über das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berechnen (vgl. auch BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 10/12 R). Hinsichtlich der Anpassung bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II wird auf Rz. 4 verwiesen.

Ob das Kranken-, Verletzten-, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld für die Dauer von einem Jahr ununterbrochen gezahlt wurde bzw. ob die Leistungen untereinander wechselten, ist unbedeutend. Entscheidend ist lediglich, dass

  • eine der unter Rz. 2 beschriebenen Entgeltersatzleistungen über das Regelentgelt berechnet wird und
  • seit dem Ende des dieser Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Bemessungszeitraums ein Jahr (365/366 Tage) vergangen ist (vgl. Rz. 5).

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