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Ist die Grundlage für die Berechnung der o. g. Entgeltersatzleistungen das Arbeitslosengeld i. S. d. §§ 136 ff. SGB III (vgl. z. B. § 47b SGB V), kommt eine Anpassung des Krankengeldes, des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung, des Krankengeldes der Soldatenentschädigung, des Verletztengeldes und des wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gezahlten Übergangsgeldes nach § 70 nicht in Betracht. Der Hintergrund: Die Höhe der gerade beschriebenen Entgeltersatzleistungen bemisst sich nach der Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes (vgl. u. a. § 47b SGB V). Weil die Anpassungsregelung des § 138 SGB III a. F. sowie der darauf verweisende § 47b Abs. 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung ab 1.1.2003 ersatzlos gestrichen wurden, ist eine jährliche Dynamisierung des Arbeitslosengeldes und damit der oben aufgeführten Leistungen seit dem 1.1.2003 nicht mehr vorgesehen.
Bei Rehabilitanden, die Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und vorher Arbeitslosengeld bezogen, berechnet sich das Übergangsgeld nicht aus der Entgeltersatzleistung "Arbeitslosengeld", sondern aus dem Regelentgelt der letzten beitragspflichtigen Beschäftigung/Tätigkeit (vgl. u. a. § 21 Abs. 3 SGB VI i. V. m. mit § 68 SGB IX). Bei diesen Rehabilitanden ist eine Anpassung des Übergangsgeldes gemäß § 70 möglich.
Erkrankt der Rehabilitand während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfähig und ist deshalb anstatt des Übergangsgeldes Krankengeld zu zahlen (§ 71 Abs. 3), berechnet sich das Krankengeld nicht mehr nach dem Arbeitslosengeld (§ 47b SGB V), sondern nach dem Regelentgelt, das dem Übergangsgeld zugrunde liegt (§ 47 Abs. 4 S. 2 SGB V, § 68 SGB IX). Der arbeitsunfähige Rehabilitand hat dann nicht mehr den Status eines Arbeitslosengeldempfängers. In ...