Rz. 8

Hat ein Unfallversicherter einen Arbeitsunfall erlitten, ist der Unfallversicherungsträger zur Zahlung von Übergangsgeld verpflichtet, wenn der Rehabilitand Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält. Dieses Übergangsgeld als Folge eines Arbeitsunfalles ist auch zu zahlen, wenn der Rehabilitand in seinem Leben bisher noch überhaupt kein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen erzielt hat (z. B. Schulunfall oder Unfall als Messdiener; vgl. §§ 49, 50 und 85 Abs. 1 SGB VII). In diesen Fällen wird für die Berechnung des Übergangsgeldes als Berechnungsgrundlage ein fiktives Arbeitsentgelt i. S. d. § 68 Abs. 2 (vgl. Rz. 12 ff.) angesetzt. Die Höhe des Übergangsgeldes ergibt sich dann aus der Multiplikation der Berechnungsgrundlage (= 65 % des fiktiven Arbeitsentgelts) mit dem Vomhundertsatz des § 66 Abs. 1 Satz 3.

 
Praxis-Beispiel

Ein Schüler erlitt mit 13 Jahren infolge eines Schulunfalls erhebliche körperliche Schädigungen. Diese Schädigungen wurden vom Unfallversicherungsträger als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt. Nach Beendigung der Schule wird der ehemalige Schüler mit 17 Jahren auf einen Beruf vorbereitet. Hierzu nimmt er an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, die aufgrund des Arbeitsunfalls vom Unfallversicherungsträger durchzuführen ist. Er hat Anspruch auf Übergangsgeld (§§ 49, 50, 85 Abs. 1 SGB VII).

Lösung:

Als Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung gilt gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 65 % des fiktiven Arbeitsentgelts (vgl. Rz. 12 ff.). Hier gilt die Qualifikationsgruppe 4 i. S. d. § 68 Abs. 2 (= fehlende Ausbildung).

Auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es Rehabilitanden, die bisher niemals eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt haben (z. B. bei einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen). Erhalten diese zulasten eines Rentenversicherungsträgers Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wird Übergangsgeld gezahlt. Das Übergangsgeld wird aus 65 % des in § 68 Abs. 2 bestimmten fiktiven Arbeitsentgelts berechnet. Hier gilt ebenfalls die Qualifikationsgruppe 4 i. S. d. § 68 Abs. 2 (= fehlende Ausbildung).

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten der Agentur für Arbeit bzw. zulasten der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Soziale Entschädigung) zahlt die Agentur für Arbeit Ausbildungsgeld oder der Träger der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung) Unterhaltsbeihilfe, wenn der behinderte Mensch durch die Leistungen erstmalig beruflich ausgebildet wird (vgl. hierzu § 65 Abs. 5). Dieses Ausbildungsgeld bzw. diese Unterhaltsbeihilfe gelten nicht als Übergangsgeld, sodass § 68 bei diesem Personenkreis nicht anwendbar ist.

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