Rz. 12
§ 68 Abs. 2 dient der Ermittlung einer (fiktiven) Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld in den Fällen, in denen die Bezugnahme auf das tatsächliche Arbeitsentgelt des Rehabilitanden zu einer nicht angemessenen Höhe der Berechnungsgrundlage und damit zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes i. S. d. Abs. 1 führt.
Erhält der Rehabilitand Übergangsgeld wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ist einer der unter § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände (Rz. 5 ff.) erfüllt, beträgt die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts. Dieses "fiktive Arbeitsentgelt" ist in seiner Höhe abhängig von der individuell nachgewiesenen höchsten beruflichen Qualifikation des Rehabilitanden. Entsprechend der nachgewiesenen (höchsten) Qualifikation werden als Bemessungsrundlage 65 % eines entsprechenden Teils der jährlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), welche im letzten Kalendermonat vor Beginn der Teilhabeleistung gilt, zugrunde gelegt.
Die Reduzierung auf 65 % eines entsprechenden Teils der Bezugsgröße überrascht auf den ersten Blick. Die Regelung hat aber folgenden Hintergrund: Zu beachten ist aber, dass die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Arbeitnehmenden das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen darf. Der Gesetzgeber geht bei der 65 %igen Reduzierung der Bemessungsgrundlage pauschal von einer 35 %igen Belastungsquote wegen Steuern und Sozialabgaben aus.
Die Bemessungsgrundlage ist nicht mit dem Regelentgelt zu verwechseln, weil § 68 immer nur direkt die Bemessungsgrundlage i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3 benennt; deshalb erübrigt sich bei der Anwendung der 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts der Berechnungsschritt "Multiplikation mit 80 % des Regelentgelts i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1".
Rz. 13
§ 68 Abs. 1 Nr...