Rz. 30

Bei Mehrfachbeschäftigten ist das Regelentgelt grundsätzlich aus jeder Beschäftigung gesondert zu berechnen, wenn im Zeitpunkt des Beginns der Rehabilitations- bzw. sonstigen Teilhabeleistung mehrere berücksichtigungsfähige Beschäftigungen ausgeübt werden (BSG, Urteil v. 14.11.1974, 8 RU 216/73). Die unterschiedliche Ausgestaltung der Arbeitsverträge (z. B. Abrechnungszeitpunkt, Stunden- oder Monatslohn) kann zur Folge haben, dass das Regelentgelt aus unterschiedlichen Bemessungszeiträumen und nach unterschiedlichen Formeln berechnet wird (vgl. auch Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.3.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021). Zu berücksichtigen ist, dass das Gesamt-Regelentgelt das Höchst-Regelentgelt nicht übersteigen darf (§ 67 Abs. 4; vgl. Rz. 50 f.). Liegen die maßgebenden Bemessungszeiträume des Mehrfachbeschäftigten in unterschiedlichen Jahren, richtet sich das Höchstregelentgelt nach dem zeitlich letzten Bemessungszeitraum. Bei Überschreiten des Höchst-Regelentgelts sind die Regelentgelte aus allen Beschäftigungen anteilig entsprechend zu mindern. Die Berechnung des Übergangsgelds erfolgt dann unter Berücksichtigung der geminderten Regelentgelte.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer (Rechtskreis West) ist bei 2 Arbeitgebern beschäftigt. Sein monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt beträgt bei Arbeitgeber A 4.800,00 EUR brutto bzw. 2.650,00 EUR netto, bei Arbeitgeber B 2.400,00 EUR brutto bzw. 1.400,00 EUR netto. Aufgrund einer im Frühjahr 2022 durchgeführten medizinischen Rehabilitationsleistung ist zulasten des Rentenversicherungsträgers Übergangsgeld zu zahlen. Bemessungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgeldes ist bei beiden Arbeitgebern der Monat März 2022 (in beiden Fällen letztabgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum).

Das Regelentgelt beträgt aus der Beschäftigung A (4.800,00 EUR : 30 =) 160,00 EUR und aus der Beschäftigung B (2.400,00 EUR : 30 =) 80,00 EUR. Das Gesamtregelentgelt von (160,00 EUR + 80,00 EUR =) 240,00 EUR übersteigt das für das Jahr 2022 geltende Höchst-Regelentgelt (im Rechtskreis West: 235,00 EUR, vgl. Rz. 50 f.). Die Regelentgelte aus beiden Beschäftigungen sind somit anteilig zu mindern. Da das zu berücksichtigende Höchstregelentgelt 235,00 EUR beträgt, kann aus der Beschäftigung A nur ein anteiliges Regelentgelt von (235,00 EUR x 160,00 EUR : 240 EUR =) 156,67 EUR und aus der Beschäftigung B ein anteiliges Regelentgelt von (235,00 EUR x 80,00 EUR : 240 EUR =) 78,33 EUR zugrunde gelegt werden.

Ergänzende Anmerkung:

Diese 156,67 EUR sowie die 78,33 EUR sind später jeweils mit 80 % zu multiplizieren (vgl. § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Als Ergebnis ergeben sich

  • aus Beschäftigung A (156,67 EUR x 80 % =) 125,34 EUR und
  • aus Beschäftigung B (78,33 EUR x 80 % =) 62,66 EUR

Zusammen ergeben sich (125,34 EUR + 62,66 EUR =) 188,00 EUR. Diese 188,00 EUR dürfen den auf den Kalendertag umgerechneten Teil des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten (§ 66 Abs. 1 Satz 1). Das tägliche Nettoarbeitsentgelt beträgt

  • aus Beschäftigung A (2.650,00 EUR : 30 =) 88,33 EUR
  • aus Beschäftigung B (1.400,00 EUR : 30 =) 46,67 EUR

Zusammen ergeben das (88,33 EUR + 46,67 EUR =) 135,00 EUR. Da 80 % des Regelentgelts (188,00 EUR) höher als das tägliche Nettoarbeitsentgelt (135,00 EUR) sind, beträgt die Bemessungsgrundlage für die weitere Berechnung des Übergangsgelds (Rechtsgrundlage: vgl. § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) 135,00 EUR.

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