Rz. 50

Das Regelentgelt wird immer nur bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträger geltenden täglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 67 Abs. 4). Die Höhe des maximal zu berücksichtigenden Regelentgelts ändert sich von Kalenderjahr zu Kalenderjahr. In der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und in der allgemeinen Rentenversicherung betrug diese Grenze im Jahr 2022 je Tag 235,00 EUR (West) bzw. 225,00 EUR (Ost). In den Vorjahren betrug das Höchstregelentgelt:

 
Kalenderjahr

Höchstregelentgelt

Rechtskreis West

Höchstregelentgelt

Rechtskreis Ost
2021 236,67 EUR 223,33 EUR
2020 230,00 EUR 215,00 EUR
2019 223,33 EUR 205,00 EUR
2018 216,67 EUR 193,33 EUR
2017 211,67 EUR 190,00 EUR
2016 206,67 EUR 180,00 EUR
2015 201,67 EUR 173,33 EUR
2014 198,33 EUR 166,67 EUR
2013 193,33 EUR 163,33 EUR

(vgl. § 159 SGB VI, § 341 Abs. 4 SGB III).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung betrug das Höchstregelentgelt im Kalenderjahr 2022 je Tag 288,33 EUR (West) bzw. 278,33 EUR (Ost). In den Vorjahren betrug das Höchstregelentgelt je Tag:

 
Kalenderjahr

Höchstregelentgelt

Rechtskreis West

Höchstregelentgelt

Rechtskreis Ost
2021 290,00 EUR 275,00 EUR
2020 281,67 EUR 263,33 EUR
2019 273,33 EUR 253,33 EUR
2018 266,67 EUR 238,33 EUR
2017 261,67 EUR 233,33 EUR
2016 255,00 EUR 221,67 EUR
2015 248,33 EUR 211,67 EUR

Für das Höchst-Regelentgelt der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Für das Höchst-Regelentgelt der Sozialen Entschädigung) gilt die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (§ 26a i. V. m. § 16a Abs. 3 BVG, ab 1.1.2024: § 64 Abs. 2 SGB XIV).

In der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich das Höchstregelentgelt nach dem auf den Kalendertag umgerechneten Betrag des vom jeweiligen Unfallversicherungsträger festgelegten Höchst-Jahresarbeitsverdienstes (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 81 SGB VII). Nachstehend ist exemplarisch der jeweils geltende Höchstjahresarbeitsverdienst der jeweiligen Berufsgenossenschaften und des daraus berechneten Höchstregelentgelts für das Jahr 2022 aufgeführt:

 
Berufsgenossenschaft Höchstjahresarbeitsverdienst Höchstregelentgelt
BG der Bauwirtschaft 78.960,00 EUR 219,33 EUR
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00 EUR 233,33 EUR
BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00 EUR 266,67 EUR
BG Handel und Warenlogistik 84.000,00 EUR 233,33 EUR
Berufsgenossenschaft Holz und Metall 90.000,00 EUR 250,00 EUR
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00 EUR 233,33 EUR
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00 EUR 233,33 EUR
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 84.000,00 EUR 233,33 EUR
Verwaltungs-BG 120.000,00 EUR 333,33 EUR
 

Rz. 51

Überschreitet das errechnete Regelentgelt den Höchstwert, wird nur noch mit dem Höchstwert weitergerechnet.

Es ist immer das Höchst-Regelentgelt anzusetzen, das am letzten Tag des Bemessungszeitraums (Rz. 7 ff.) gilt (BSG, Urteile v. 22.6.1979, 3 RK 22/79, und v. 25.7.1979, 3 RK 100/78). Reicht – z. B. bei wöchentlicher Abrechnung – der Bemessungszeitraum in das neue Kalenderjahr hinein, ist das Höchstregelentgelt des neuen Jahres maßgebend (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 17.3.1983, 11 RA 8/82).

Ändert sich die Leistungs-/Beitragsbemessungsgrenze nach dem Ende des Bemessungszeitraums, hat diese Änderung keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld (vgl. BSG, Urteile v. 25.7.1979, 3 RK 100/78, v. 13.7.1977, 3 RK 22/76, und v. 22.6.1979, 3 RK 22/78).

Bezüglich der Berücksichtigung des Höchst-Regelentgelts bei Mehrfachbeschäftigten: vgl. Rz. 30.

Auch bei Teilarbeitslosigkeit (vgl. Rz. 40 ff.) dürfen die Regelentgelte aus beiden Beschäftigungen das Höchstregelentgelt, welches am letzten Tag der beiden (ggf. zeitlich verschobenen) Bemessungszeiträume/Entgeltabrechnungszeiträume gilt, nicht überschreiten (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1). Andernfalls sind die aus beiden Beschäftigungen separat berechneten Regelentgelte entsprechend zu kürzen.

 
Praxis-Beispiel

Der Beginn der Rehabilitationsleistung/des Übergangsgeldbezuges ist der 25.4.2022.

Der Rehabilitand (Rechtskreis West) bezieht von der Agentur für Arbeit für eine ehemals rentenversicherungspflichtige Beschäftigung Teilarbeitslosengeld und steht nebenher noch gleichzeitig in einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung.

In der noch bestehenden Beschäftigung (Beschäftigung A) erzielt der Rehabilitand ein auf den Kalendertag umgerechnetes gleichbleibendes Arbeitsentgelt i. H. v. 150,00 EUR brutto bzw. 84,00 EUR netto (Bemessungszeitraum: Monat März 2022).

In der am 31.12.2021 beendeten Beschäftigung (= Beschäftigung B), wegen der der Rehabilitand jetzt Teilarbeitslosengeld bezieht, wurde im Dezember 2021 ein auf den Kalendertag umgerechnetes Arbeitsentgelt i. H. v. 110,00 EUR brutto bzw. 65,00 EUR netto gezahlt.

Lösung:

Das Übergangsgeld ist aus beiden Beschäftigungen (wie bei Mehrfachbeschäftigten, vgl. Rz. 30) zu ermitteln. Das bis zum Beginn der Zahlung von Übergangsgeld gezahlte Teilarbeitslosengeld bleibt für die Berechnung unberücksi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge