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§ 67 trat durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft.

Die fast gleichlautende Vorgängervorschrift war § 47. Diese trat aufgrund Art. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 SGB IX am 1.7.2001 in Kraft (BGBl. I S. 1046) und aufgrund des BTHG am 31.12.2017 außer Kraft. Dabei übernahm die Vorschrift weitgehend die adäquaten, bis 30.6.2001 geltenden Regelungen des SGB III, VI und VII über die Ermittlung des Regelentgelts bei Arbeitnehmern (§ 164 SGB III, § 21 SGB VI, § 47 SGB VII i. V. m. § 47 SGB V, § 26a BVG jeweils in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung).

Die Vorgängervorschrift des § 47 wurde in der Zeit vom 1.7.2001 bis 31.12.2017 wie folgt angepasst:

Mit Art. 48 Nr. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) wurde § 47 Abs. 1 Satz 1 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung redaktionell geändert. Die Wörter "Der Berechnung" wurden mit Wirkung vom 1.5.2002 durch die Wörter "Für die Berechnung" ersetzt.

Durch Art. 7 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) wurde § 47 Abs. 3 mit Wirkung zum 1.4.2006 geändert: Die Wörter "Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" ersetzte man durch das Wort "Kurzarbeitergeld". Hintergrund hierfür ist der Wegfall des Winterausfallgeldes zum 31.3.2006; stattdessen wurde zum 1.4.2006 das Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt. Dieses Saison-Kurzarbeitergeld wird in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des § 47 Abs. 3 und dem heutigen § 67 Abs. 3 unter dem Wort "Kurzarbeitergeld" subsumiert.

Durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) ersetzte der Gesetzgeber in § 47 Abs. 1 Satz 4 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung die Angabe "§ 7 Abs. 1a" durch "§ 7b". Hierbei handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, da das Wertguthaben für eine Freistellung nicht mehr in § 7 Abs. 1, sondern mit Wirkung zum 1.1.2009 in § 7b SGB IV geregelt ist. Der Hinweis auf § 7b SGB IV wurde wörtlich in den heutigen § 67 Abs. 1 Satz 4 übernommen.

Der heutige § 67 wurde bisher nicht angepasst.

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